Die Zuzahlung bei Versorgungspauschalen habe keine steuernde Funktion, begründet der Verband seine Forderung. Im Rahmen von Versorgungspauschalen entfalle für den Versicherten die Möglichkeit einer Einflussnahme auf die Kosten, weil Mehr- oder Minderverbräuche keinen Einfluss auf die Pauschale und damit auf die Zuzahlung haben.
Zudem sei der Einzug der Zuzahlung unwirtschaftlich. Die administrativen Kosten überstiegen deutlich den Betrag der gesetzlichen Zuzahlung, so der Verband. Basierend auf den Monatspauschalhöhen liegt beispielsweise der Zuzahlungsbetrag bei den Hilfsmitteln zur aufsaugenden Inkontinenz in der Regel bei unter 3 Euro pro Monat. Auch die Krankenkassen haben einen erheblichen Aufwand mit der Erhebung und der Kontrolle von Zuzahlungen und der Befreiung von Zuzahlungen.
Die von der Mehrheit der BVMed-Mitglieder aus dem Hilfsmittelbereich getragene Initiative strebt eine gesetzliche Regelung im Sozialgesetzbuch V (§ 33 Abs. 8 SGB V) an. Ergänzt werden sollte der Satz: "Die Zuzahlung bei zum Verbrauch bestimmten Hilfsmitteln entfällt, wenn zwischen Kassen und Leistungserbringern Verträge nach § 127 Abs. 1 und 2 mit Pauschalvergütung – insbesondere Monats-, Tages- oder Einmalpauschalvergütung – geschlossen wurden."