Die Krankenkassen dürften nicht durch einseitige Vorgaben von Vertragsinhalten den Willen des Gesetzgebers durch das gerade erst verabschiedete Heil- und Hilfsmittel-Versorgungsgesetz (HHVG) konterkarieren, kritisiert BVMed-Geschäftsführer und Vorstandsmitglied Joachim M. Schmitt. Der BVMed spricht sich für Verhandlungsverträge als erste Option in der Hilfsmittelversorgung aus, um eine qualitative Versorgung der Patienten mit Hilfsmitteln sicherzustellen.
Zum Hintergrund: Das HHVG ist mit verschärften Rahmenbedingungen und erhöhten Qualitätsanforderungen im Ausschreibungsbereich im April 2017 in Kraft getreten. Gleichzeitig hat ein Urteil des OLG Düsseldorf vom 21. Dezember 2016 zum Vergaberecht die Krankenkassen stark verunsichert. Einige Krankenkassen interpretieren das Urteil so, dass auch im Hilfsmittelbereich künftig nur noch Ausschreibungen oder Beitrittsverträge nach Open-House-Modell erfolgen müssen. Nur diese erfüllten – so die Auffassung der Krankenkassenjuristen – die vergaberechtlichen Anforderungen. Das Open-House-Modell bedeutet die einseitige Vorgabe der Vertragsinhalte und -preise ohne Möglichkeit der Verhandlung.
Die Rechtsexperten des BVMed halten diese Auslegung der Krankenkassen für nicht korrekt. Verträge nach § 127 Abs. 2 und 2a SGB V, die auf Grundlage vorheriger Verhandlungen zustande kommen und denen dann alle geeigneten Leistungserbringer beitreten können, seien als "lex specialis" des Hilfsmittelbereichs explizit rechtskonform und weiterhin zulässig. Das bedeute gleichzeitig, dass Open-House-Verfahren im Bereich der Hilfsmittel nicht angewendet werden dürften. "Die derzeitigen Aktivitäten der Krankenkassen hinsichtlich der Anwendung von Open-House-Verträgen im Hilfsmittelbereich müssen daher eingestellt werden", so Schmitt.