BVMed legt Vorschläge für Verfahrensordnung zum HMV vor
Transparenz und Verbindlichkeit gefordert
Der Bundesverband Medizintechnologie (BVMed) hat einen Vorschlag für die Gliederung und die Regelungsinhalte der Verfahrensordnung zum Hilfsmittelverzeichnis (HMV) vorgelegt. Diese muss der GKV-Spitzenverband bis zum 31. Dezember 2017 erarbeiten.
11.07.2017
Tobias Kurtz
2 Minuten
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Der BVMed fordert er ein hohes Maß an Transparenz und Verbindlichkeit für das Verfahren zur Aufnahme von Produkten in das HMV sowie klare Regeln für die Prüfung, ob es sich um ein "innovatives Hilfsmittel" handelt, das vom Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) überprüft werden muss. Das BVMed-Vorschlagspapier kann unterwww.bvmed.de/positionen heruntergeladen werden.
Bei der Fortschreibung des HMV sollten die stellungnahmeberechtigten Institutionen und Sachverständige produktgruppenspezifisch in der Verfahrensordnung benannt und in die Stellungnahmeverfahren einbezogen werden, so der BVMed. Zusätzlich zum Stellungnahmeverfahren, ob Fortschreibungsbedarf besteht, müsse der GKV-Spitzenverband auch eigene Bedarfsermittlungen vornehmen. Beim Ablauf des Fortschreibungsprozesses ist dem BVMed ein hohes Maß an Transparenz und Verbindlichkeit wichtig. So müssten vor der Beschlussfassung Rückinformationen durch den GKV-Spitzenverband erfolgen und Beschwerdemöglichkeiten und Untätigkeitsverfahren unter der Dienstaufsicht des Bundesgesundheitsministeriums vorgesehen werden. Bei den Stellungnahmeverfahren schlägt der BVMed Stellungnahmefristen von acht Wochen vor.
Auch beim Verfahren zur Aufnahme von Produkten ins HMV erwartet der BVMed Transparenz und Verbindlichkeit. Für die Entscheidung über einen Aufnahmeantrag soll die definierte Frist von drei Monaten nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen eingehalten werden. Beim Umgang mit neuartigen Produkten sollte es ebenfalls ein hohes Maß an Verbindlichkeit der Regeln und Definitionen geben. Neuartig sollten nur solche Produkte sein, "die noch nicht als Produktart im Hilfsmittelverzeichnis enthalten sind oder deren Zweckbestimmung nicht zur bestehenden Systematik des HMV passt", so der BVMed-Vorschlag. Sollte es sich um keine neue Methode handeln, muss das HMV bei neuartigen Produkten innerhalb von zwei Monaten angepasst und das Produkt danach unverzüglich aufgenommen werden.