"Die ausschließliche Orientierung am Dekubitusgrad führt dazu, dass der Patient nicht das von ihm benötigte individuelle Produkt erhält. Der richtige Weg wäre, die Auswahl allein auf der Grundlage der Ergebnisse des Erhebungsbogens und gegebenenfalls auch entsprechend den Hinweisen aus dem Expertenstandard vorzunehmen", so Daniela Piossek, Hilfsmittelexpertin des Bundesverbandes Medizintechnologie (BVMed). Nur so könne sichergestellt werden, dass der Patient auch das von ihm individuell benötigte Produkt erhält.
Bei der Vertragsveröffentlichung der AOK Nordwest handele es sich zwar um einen Verhandlungsvertrag nach § 127 Abs. 2 SGB V, was der BVMed gegenüber den Ausschreibungen positiv bewertet. Aber der Vertrag spiegle inhaltlich den Ausschreibungsvertrag der AOK Hessen wider, der als alleiniges Entscheidungskriterium die Dekubitusgrade zugrunde lege, so die BVMed-Experten. Die maßgebende europäische Organisation "European Pressure Ulcer Advisory Panel" (EPUAP) hatte dem Dekubitus Forum in der Vergangenheit bestätigt, dass die Dekubitus-Kategorien der EPUAP "ausdrücklich nicht entwickelt wurden, um spezielle Produkte einem festgestellten Druckgeschwür zuzuordnen".
Nur zwei Pauschalen vorgesehen
Besonders bedenklich ist aus Sicht des BVMed, dass die AOK Nordwest in ihrem Vertrag nur zwei Pauschalen vorsieht. So werden alle Versorgungen von Patienten, die nicht die Versorgung eines Dekubitus Grad 4 darstellen, in einer Pauschale zusammengefasst. Damit wird erst bei Patienten mit vollständigem Gewebeverlust, mit freiliegenden Knochen, Sehnen oder Muskeln eine andere Pauschale und somit eine andere Versorgung vorgesehen. Hierin sieht das Dekubitus Forum nicht nur die individuelle notwendige Versorgung der Versicherten gefährdet, sondern eine akute Gefahr von Fehl- und Unterversorgungen der betroffenen Patienten.