Menschen mit Krebserkrankungen sollen nach den Überlegungen im AMVSG zukünftig auch bei Ausschreibungen – sogar bei bereits durchgeführten Ausschreibungen – weiterhin das Patientenrecht der freien Apothekenwahl haben, teilt der BVMed mit. Ziel des Gesetzgebers sei es, bei Ausschreibungen im Bereich der Zytostatika-Versorgung keine Einschränkungen hinsichtlich der Auswahl der versorgungsberechtigten Apotheken hinzunehmen, um so eine friktionsfreie Versorgung zu gewährleisten.
Was für die Arzneimittelversorgung von Krebskranken gelte, müsse nach Ansicht des BVMed basierend auf dem Gleichheitsgrundsatz des Artikels 3 des Grundgesetzes auch für die Patienten gelten, die auf eine Hilfsmittelversorgung angewiesen sind. "Zumal auch im Hilfsmittelbereich die Kooperation zwischen Arzt, Patient und Leistungserbringer für eine reibungslose Versorgung zwingend notwendig ist", so der BVMed.
Deshalb fordert der Verband, dass Menschen mit einem Hilfsmittelbedarf im Zuge der aktuell diskutierten Hilfsmittelreform (HHVG) auch bei Ausschreibungen das Recht der freien Wahl ihres Leistungserbringers erhalten. Dieses Recht sollte ebenfalls – wie im Bereich der Onkologie geplant – auch rückwirkend für bereits durchgeführte Ausschreibungen eingeführt werden.