Der Bundestag diskutiert aktuell über die Einwegkunststoff-Kennzeichnungsverordnung (EWKKennzV). Der BVmed spricht sich dafür aus, Medizinprodukte der Inkontinenzversorgung nicht in die Regelung mit einzubeziehen. Die laut Verordnungsbegründung vorgesehene Einbeziehung von Inkontinenzprodukten sei von der EU-Einwegkunststoffrichtlinie (SUPD) nicht gedeckt und sachlich falsch, so BVMed-Geschäftsführer Dr. Marc-Pierre Möll.
Der Entwurf der deutschen Verordnung fasst den Begriff der „Hygieneprodukte“ wie Binden oder Tampons extrem weit. Das hält der BVMed für unverständlich und falsch. „Inkontinenzprodukte dienen – anders als Hygieneprodukte – einem medizinischen Zweck“, so BVMed-Expertin Juliane Pohl. Zudem sei die Entsorgung in die Toilette aufgrund der Produkteigenschaften „schlicht unmöglich“, da es sich durch die enthaltenen Superabsorber um stark gequollene und schwere Produkte handle. Außerdem sei die Entsorgung von Inkontinenzprodukten bereits über entsprechende Landesverordnungen geregelt, die eine Entsorgung durch den Anwender über den häuslichen Restmüll vorsehen. Dadurch werden die Produkte vom Wasserkreislauf separiert und sind in der Regel für die thermische Verwertung vorgesehen.
Das EU-Parlament hat die SUPD-Richtlinie im Juni 2019 beschlossen und sieht dafür eine Umsetzungsfrist von drei Jahren vor. Eine Einbindung der Inkontinenzprodukte in die nationale Verordnung, die über die Anforderungen der EU-Richtlinie hinausgeht, erfordere eine ausschließlich für den deutschen Markt geltende Anpassung der Produktions- und Verpackungsprozesse, die in der Praxis kurzfristig nicht durchführbar sei und zu einer unangemessenen Benachteiligung des deutschen Medizinprodukte-Marktes führen würde.
Ein weiteres für den BVMed wichtiges Thema ist der Umgang mit Viskose im Rahmen der Einwegkunststoffrichtlinie (SUPD). Der BVMed hält die Einbeziehung von Viskose in die Plastik-Definition im Entwurf einer interpretierenden Leitlinie für falsch: „Viskose ist kein Kunststoff!“