Die Regelungen des Gesetzes zur Bekämpfung von Korruption im Gesundheitswesen sind zu unscharf und grenzen zulässige Kooperationen zwischen Unternehmen und medizinischen Einrichtungen nicht klar genug ab. Das meinten der Leipziger Rechtswissenschaftler Prof. Dr. Hendrik Schneider und die stellvertretende BVMed-Vorstandsvorsitzende Christiane Döring auf der 7. BVMed-Healthcare Compliance-Konferenz vor rund 150 Teilnehmern am 19. November 2015 in Berlin.
Schneider kritisierte, dass die "Grenzen des straftatsbestandlichen Verhaltens" bei Verstößen gegen berufsrechtliche Pflichten nicht klar seien. "Die Regelung ist kernprägnant, aber nichttrennscharf." Döring forderte, die zweite Tatbestandsalternative, die an die berufsrechtliche Pflicht zur Wahrung der heilberuflichen Unabhängigkeit anknüpft, ersatzlos zu streichen. Die GHD-Geschäftsführerin wies ebenso wie B. Braun-Vertreter Carsten Clausen darauf hin, dass die Berufsordnungen der Heilberufsträger auf Länderebene sehr unterschiedlich seien. Döring erklärte, dass in der Homecare-Hilfsmittelversorgung eine enge Kooperation, Abstimmung und Koordination der Versorgung, auch mit den so genannten Heilberufsträgern, aus Patientensicht unverzichtbar sei. Ihr Plädoyer: "Politisch gewollte Kooperationen im Interesse des Patienten dürfen nicht dadurch behindert werden, dass sie unter Generalverdacht geraten."
Der hessische Oberstaatsanwalt Alexander Badle relativierte die Sorgen der Unternehmen. Die neuen Strafrechtsparagrafen enthielten keine neuen Verbote, sondern eine neue Sanktionsschärfe. Wettbewerbswidriges und sozialrechtswidriges Verhalten sowie Verstöße gegen das Berufsrecht könnten künftig Anknüpfungspunkt für eine Straftat sein. "Umso wichtiger ist es, sich an die Vorgaben zu halten und nicht nach Umgehungsstrategien zu suchen", so Badle. Er empfahl den Unternehmen, sich an die BVMed-Verhaltensregeln aus dem "Kodex Medizinprodukte" zu halten, die "effektiv und effizient schützen" und helfen, "Compliance zu leben".