In Ablehnungen zur Versorgung mit Hilfsmitteln stellen Krankenkassen zum Teil darauf ab, dass die individuelle Situation und damit die tatsächlichen Verhältnisse für den Anspruch auf ein Hilfsmittel keine Rolle spielen würden. Die hierzu als Begründung genannte ältere Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) ist durch die aktuelle Rechtsprechung des BSG unter Berücksichtigung von Teilhabeaspekten aber mittlerweile überholt.
Bei einer vergleichbaren Fragestellung hat das BSG mit Urteilen vom 09.03.2023 (Az. B 9 SB 1/22 R; Az. B 9 SB 8/21 R) bestätigt, dass die tatsächlichen Verhältnisse und Fähigkeiten entscheidend sind. In beiden Fällen ging es um die Zuerkennung des Merkzeichens aG (außergewöhnliche Gehbehinderung), was für die Nutzung von Behindertenparkplätzen von Bedeutung ist.
Dabei kommt es nicht darauf an, dass ggf. eine bessere Gehfähigkeit in anderen Lebenslagen – etwa unter idealen räumlichen Bedingungen oder in vertrauter Umgebung und Situation – besteht. Vielmehr ist auf die tatsächliche Situation und die damit verbundene Gehfähigkeit abzustellen. Wenn es also um die Nutzung von Parkplätzen geht, ist der öffentliche Verkehrsraum Maßstab und nicht ideale Bedingungen. Auch hier stellt das BSG auf die mobilitätsbezogene Teilhabebeeinträchtigung ab, was ebenso bei der Versorgung von Hilfsmitteln gilt.