Bekanntlich hatte der EuGH bereits mit Urteil vom 22.12.2010 die Einordnung der Gehhilfe-Rollatoren zu den Waren- und Dienstleistungen, für die der volle Umsatzsteuersatz zu bezahlen ist, für nichtig erklärt. Rollatoren unterliegen daher dem ermäßigten Steuersatz von 7%.
Das Bundesfinanzministerium hatte 2011 die Finanzbehörden der Länder angewiesen, die Abrechnung des allgemeinen Umsatzsteuersatzes bei Rollatoren bis zum 30.09.2011 nicht zu beanstanden. Damit war jedenfalls in steuerrechtlicher Klarheit geschaffen. Erst ab dem 1.10.2011 waren Rollatoren von den Leistungserbringern mit dem ermäßigten Steuersatz von 7% zu fakturieren.
Einige Krankenkassen forderten Leistungserbringer unter Verweis auf die Rechtsprechung des EuGH gleichwohl auf, rückwirkend ab dem 1.01.2008 die Differenz zwischen der vereinnahmten Mehrwertsteuer in Höhe von 19% und der "korrekten" Mehrwertsteuer in Höhe von 7% zurückzufordern. So auch die AOK Baden-Württemberg. Dafür hatte sie sich mit dem Bundesinnungsverband OT auf ein vereinfachtes Verfahren über die Rückerstattung verständigt und Leistungserbringern eine entsprechende Vereinbarung zum Vorgehen angeboten.
Da ein Sanitätshaus dieser Vorgehensweise nicht zugestimmt hatte, erhob die AOK Baden-Württemberg Klage vor dem Sozialgericht Stuttgart. Das SG Stuttgart hat die Zahlungsklage der AOK abgewiesen, da weder ein bereicherungsrechtlicher Anspruch auf Rückzahlung der Umsatzsteuerdifferenz besteht noch eine vertragliche Verpflichtung des Leistungserbringers, eine Korrektur der bestandskräftigen Steuerbescheide herbeizuführen.
Ob die AOK das Urteil anfechten und in die Berufung gehen wird, bleibt abzuwarten.