Das E-Rezept könne auch im Gesundheitshandwerk kommen, stellt der Bundesinnungsverband für Orthopädie-Technik (BIV-OT) nach dem Beschluss des Patientendaten-Schutz-Gesetzes (PDSG) fest.
„Damit gibt es gegen ungewollte Nebenwirkungen des E-Rezepts für Patienten und Hilfsmittelbranche ein wirksames Gegenmittel. Nun ist mehr Klarheit hergestellt, wie Sanitätshäuser und orthopädie-technische Werkstätten in den schrittweisen Ausbau der Telematikinfrastruktur (TI) eingebunden werden“, unterstreicht BIV-OT-Präsident Alf Reuter. Er ergänzt: „Das Gesetz regelt zudem, dass das E-Rezept zur Abgabe von Hilfsmitteln/Medizinprodukten in Apotheken erst dann genutzt werden kann, wenn allen Leistungserbringern gleicher Zugang zur TI gewährt ist. Der Gesetzgeber sichert so die freie Wahl des Versorgers für die Patientinnen und Patienten und schafft gleichzeitig faire Wettbewerbsbedingungen für alle Beteiligten.“
Die Legitimation für einen Zugriff auf die Funktionen der TI soll über elektronische Berufsausweise (eBA) erfolgen. Das PDSG schafft dabei die Rechtsgrundlage, dass die Gesundheitshandwerke die eBA von den Handwerkskammern erhalten. Diese Einbindung der handwerklichen Selbstverwaltung in den Prozess ist laut Verband klug und muss gesichert werden.
Über Investitionskostenentlastungen analog der Ärzteschafft sollte in einem weiteren gesetzlichen Schritt nachgedacht werden. Das PDSG soll voraussichtlich im Herbst in Kraft treten.