Dieser Schritt ist aus Sicht der Verbundgruppe notwendig. Ein eingereichtes Angebot der RehaVital nach § 127 Abs. 2 SGB V für die Produktgruppen PG 11 (Hilfsmittel gegen Antidekubitus) und PG 14 (Inhalations- und Atemtherapiegeräte) wurde von der KKH abgelehnt, teilt die RehaVital mit. Die Begründung sei, nicht mit Verbundgruppen verhandeln zu wollen. Aus Sicht der RehaVital liegt hierin eine Diskriminierung.
Die KKH setzt mit dem Open-House-Verfahren einseitig Preise, Leistungsbedingungen und Vertragsmodalitäten fest. In der Branche stößt das Vorgehen der KKH auf eindeutigen Widerstand. Für die RehaVital ist die KKH damit einen Schritt zu weit gegangen. Ralf Kaspar Kemmerling, Geschäftsführer der RehaVital, sagt: "Das Verhalten der KKH entspricht keiner partnerschaftlichen Zusammenarbeit in der Hilfsmittelversorgung und ist nicht durch den § 127 SGB V gedeckt. Gerade in beratungsintensiven Produktgruppen, wie der PG 11 und der PG 14, ist besonderer Wert auf die Anforderungen an die Qualität der Produkte und der damit verbundenen Dienstleistungen zu legen. Dies ist auch aktuell gerade noch einmal durch das HHVG seitens des Gesetzgebers gestärkt worden. Dies erfordert eine sorgfältige Auswahl der Vertragspartner durch die Krankenkassen, was nur sinnvoll über den Dialog erfolgen kann. Eine Vergabe nach dem eigenen Gutdünken der Krankenkasse, bei der man davon ausgehen kann, dass nur die Mindestleistung beim Patienten ankommt, ist dafür nicht geeignet. Wir sehen hier dringenden Handlungsbedarf, da zurzeit kein Verhandlungsrecht mehr besteht und haben deshalb Antrag auf einstweiligen Rechtschutz vor dem Sozialgericht und eine Klage im Hauptsacheverfahren eingereicht."