Das Produkt ist laut einer Mitteilung des Anbieters Urgo das erste auf dem Markt, das als sogenanntes sonstiges Produkt zur Wundbehandlung (SPzW) als verordnungsfähiges Medizinprodukt in die Anlage V der Arzneimittelrichtlinie aufgenommen wurde. Damit bleibt dieses Produkt auch nach dem Ablauf der vom Gesetzgeber vorgesehenen Übergangsregelung verordnungs- und erstattungsfähig.
„Wir freuen uns über die Entscheidung des höchsten Gremiums im deutschen Gesundheitswesen“, sagt Judith Stahlhut, Geschäftsführerin der Urgo GmbH. Die Entscheidung gebe Patienten und Anwendern Kontinuität in der Versorgung und lasse sie von einer schnelleren Wundheilung profitieren.
Hintergrund: Mit der Einführung der Verbandmitteldefinition wurden Wundauflagen in Verbandmittel (Teil 1 der Arzneimittelrichtlinie Anlage Va) Verbandmittel mit ergänzenden Eigenschaften (Teil 2 der Arzneimittelrichtlinie Anlage Va) und sonstige Produkte zur Wundbehandlung (Teil 3 der Arzneimittelrichtlinie Anlage Va) durch den G-BA eingeteilt. Während Verbandmittel der Teile 1 und 2 zu Lasten der Gesetzlichen Krankenversicherung verordnungsfähig sind, müssen die als sonstige Produkte zur Wundbehandlung kategorisierten Produkte oder Wundverbände ihren therapeutischen Nutzen über ein Antragsverfahren bis zum Ende der Übergangsfrist (aktuell am 1. Dezember 2025) gegenüber dem G-BA nachweisen, um im Fall einer positiven Bewertung durch den G-BA in die Anlage V der Arzneimittelrichtlinie aufgenommen zu werden, um über die GKV erstattungsordnungsfähig zu sein.