In den neuen „Empfehlungen des GKV-Spitzenverbandes zur Sicherung der Hilfsmittelversorgung während der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2“ vom 13. Januar 2022 hebt der Verband die Vertragspreisdeckelung für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel rückwirkend ab dem 1. Januar und zunächst bis 31. März 2022 auf. In einem Schreiben des Spitzenverbandes von Ende 2021 heißt es zudem, dass sich für eine Verlängerung der erhöhten Pflegehilfsmittel-Pauschale von 40 auf 60 Euro „im Interesse der Versicherten“ ausgesprochen wurde. Der Bundesverband Medizintechnologie (BVMed) unterstützt dieses Anliegen. Nach Ansicht des deutschen Medizintechnik-Verbands sollte die Regelung gesetzlich angegangen werden – beispielsweise in der bevorstehenden Pflegereform. Die zu Beginn der Corona-Pandemie eingeführte Erhöhung der maximalen Monatsvergütung für Pflegehilfsmittel war Ende Dezember 2021 ausgelaufen.
Bereits vor Weihnachten hatten sich das Bündnis „Wir versorgen Deutschland“ und der VdK für die erhöhte Pflegehilfsmittel-Pauschale eingesetzt.
„Die Erhöhung der Pflegehilfsmittel-Vergütung von 40 auf 60 Euro ist aufgrund anhaltend erhöhter Produkt- und Herstellungspreise und des erhöhten Hygienebedarfs der zu versorgenden vulnerablen Gruppen erforderlich.“
BVMed-Geschäftsführer und Vorstandsmitglied Dr. Marc-Pierre Möll
Zum Hintergrund erläutert der BVMed, dass die Beschaffungs- und Herstellungskosten für Pflegehilfsmittel seit Jahren ansteigen. Dieser inflationäre Trend werde durch die Corona-Pandemie weiter verstärkt. Es gebe weiterhin gestiegene Preise für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel, beispielsweise Desinfektionsmittel oder Einmalhandschuhe. Dies erhöhe sich zusätzlich durch die allgemeinen Preisentwicklungen sowie die stark ansteigenden Energie- und Rohstoffpreise sowie die explosionsartige Entwicklung der Frachtkosten. Der Leistungsbetrag für zum Verbrauch bestimmter Hilfsmittel wurde seit Einführung der Pflegeversicherung nur einmalig im Jahre 2015 angehoben. Diese Anhebung liege somit bereits sechs Jahre zurück und lasse die allgemeinen Preisentwicklungen der letzten Jahre, auch ungeachtet der COVID-bedingten Verschärfungen, unberücksichtigt.
Hinzu komme die Weiterentwicklung des unter den zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmitteln erfassten Produktportfolios. So hat der GKV-SV FFP2-Masken mit aufgenommen, die aber noch nicht in die Vergütung eingepreist sind. Gleiches gilt für die Einmallätzchen, so der BVMed.