Gerade bei der Versorgung von Kindern und Jugendlichen spielen Zweitversorgungen regelmäßig eine Rolle, so Jörg Hackstein in einem Beitrag für GP. Der notwendige Therapiestuhl oder ein anderes Hilfsmittel werden z.B. in der Schule oder im Kindergarten benötigt, der Transport kann aber nicht sichergestellt werden.
Die Zweitversorgung mit Hilfsmitteln durch die Gesetzlichen Krankenkassen ist nicht grundsätzlich unwirtschaftlich und damit als Leistung ausgeschlossen. Es ist auch nicht so, dass für eine Zweitversorgung immer andere Kostenträger, wie z.B. die Träger Eingliederungshilfe oder die Schulträger zuständig sind. Vielmehr ist jeder Einzelfall zu prüfen. Pauschale Ablehnungen sind daher kritisch zu hinterfragen.
Die verbindliche Hilfsmittelrichtlinie sieht in § 6 Abs.8 HilfsM-RL eine Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenkassen vor, wenn dies aus medizinischen, hygienischen oder sicherheitstechnischen Gründen notwendig oder aufgrund der besonderen Beanspruchung zweckmäßig und wirtschaftlich ist. Das Bundessozialgericht geht davon aus, dass die Gründe in der Hilfsmittelrichtlinie nicht abschließend sind, sondern ebenso andere Aspekte eine Rolle spielen können. Dies gilt vor allem bei Versorgungen, die im Kindergarten oder Schule benötigt werden.
Denn die angemessene Schulbildung stellt ein Grundbedürfnis dar, das beim Hilfsmittelanspruch zu berücksichtigen ist. Dies gilt auch für den Besuch eines Kindergartens oder einer -tagesstätte. Zwar stellt deren Besuch kein eigenständiges Grundbedürfnis dar, maßgeblich ist aber die Hinführung auf die Schulfähigkeit als allgemeines Grundbedürfnis des täglichen Lebens. Noch nicht der Schulpflicht unterliegende gehbehinderte Kinder können demgemäß die Zweitausstattung mit einem weiteren Therapiestuhl auf Kosten der Gesetzlichen Krankenkassen beanspruchen, wenn der bereits vorhandene heimische Therapiestuhl wochentäglich nicht oder nur mit unzumutbarem Aufwand zum Kindergarten transportiert werden könnte und bei diesen Kindern deshalb die Förderung ihrer Schulfähigkeit sowie die Integration in den Kreis Gleichaltriger nicht gesichert wäre (z.B. BSG Urteil vom 03.11.2011, B 3 KR 13/10 R).
Also muss die Erforderlichkeit der Nutzung des Hilfsmittels in Schule oder Kindergarten bestehen und zusätzlich eine Situation gegeben sein, dass die Erstversorgung nicht zumutbar zur Schule oder Kindergarten transportiert werden kann.