Wenn eine gesetzliche Krankenkasse der Auffassung ist, dass sie für ein bestimmtes Hilfsmittel nicht die richtige Behörde und damit nicht zuständig sei, hat sie die Möglichkeit, den Antrag auf Versorgung mit dem Hilfsmittel an einen anderen Rehabilitationsträger, wie z.B. dem Träger der Eingliederungshilfe, weiterzuleiten.
Bei der Versorgung mit Hilfsmitteln, die in der Schule benötigt werden (z.B. ein Stehgerät oder Therapiestuhl), wird die Weiterleitung an den Träger der Eingliederungshilfe mit der Behauptung begründet, dass für Leistungen zur Teilhabe an Bildung gemäß § 5 Nr. 4 SGB IX die Krankenkassen nicht zuständig seien.
Ist dies richtig?
Zwar stimmt dies als allgemeine Aussage, ist jedoch für die Hilfsmittelversorgung eines Kindes oder Jugendlichen im Rahmen eines Schulbesuchs nicht richtig.
Die Leistungen nach dem Recht der Eingliederungshilfe sind nachrangig. Und vorrangig besteht bei Hilfsmitteln, die für den Schulbesuch benötigt werden, der Hilfsmittelanspruch nach dem Recht der gesetzlichen Krankenversicherung gemäß § 33 Abs. 1 SGB V.
Ein Hilfsmittel dient dem Behinderungsausgleich, wenn es die Auswirkungen der Behinderungen beseitigt oder mindert und damit der Befriedigung eines Grundbedürfnisses dient. Die ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts geht davon aus, dass bei Kindern und Jugendlichen die angemessene Schulbildung ein Grundbedürfnis darstellt. Folglich ist ein für die Teilnahme am Schulunterricht erforderliches Hilfsmittel ein Grundbedürfnis im Rahmen des Behinderungsausgleich nach § 33 Abs. 1 SGB V und steht damit in der Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenkassen.