Der Gesetzgeber hat im Recht der gesetzlichen Krankenversicherung in § 34 Abs. 4 SGB V festgelegt, dass über eine Rechtsverordnung Hilfsmittel von geringem oder umstrittenem therapeutischen Nutzen oder geringem Abgabepreis nicht von den gesetzlichen Krankenkassen übernommen werden.
Umgesetzt worden ist dies mit der Verordnung über Hilfsmittel von geringem therapeutischem Nutzen oder geringem Abgabepreis in der gesetzlichen Krankenversicherung. Hintergrund für diese Regelung ist die Intention des Gesetzgebers, dass die Krankenkassen nicht die Kosten für Produkte übernehmen sollen, die therapeutisch umstritten oder deren Kosten so gering sind, dass eine Kostentragung durch die Versicherten als zumutbar angesehen wird.
Die betreffenden Produkte sind in der Verordnung im Einzelnen aufgelistet. Soweit Produkte sich in dieser Verordnung finden, besteht keine Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung. Es muss dann nicht geprüft werden, ob die betreffenden Produkte tatsächlich einen Nutzen haben oder für die Versorgung hilfreich sind.
Unter den Produkten mit geringem oder umstrittenem therapeutischem Nutzen finden sich zum Beispiel:
- Kompressionsstücke für Waden und Oberschenkel
- Leibbinden (Ausnahme: bei frisch Operierten, Bauchwandlähmung, Bauchwandbruch und bei Stomaträgern)
- Handgelenkriemen, Handgelenkmanschetten oder
- Applikationshilfen für Wärme und Kälte
Zu den Produkten mit geringem Abgabepreis gehören zum Beispiel:
- Armtragetücher, Armtragegurte
- Augenklappen
- Badestrümpfe, auch zum Schutz von Gips- und sonstigen Dauerverbänden
- Fingerlinge
- Fingerschienen oder
- Ohrenklappen
Selbst wenn diese Produkte ärztlich verordnet wurden, besteht keine Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung.