Antragsverfahren, Widerspruchsverfahren oder Klageverfahren bei den Sozialgerichten über die Versorgung mit Hilfsmitteln dauern häufig sehr lange. Während dieser Zeit kann es dazu kommen, dass die Krankenkasse gewechselt wird. Was bedeutet dies für den Hilfsmittelanspruch?
In der gesetzlichen Krankenversicherung gilt das Prinzip der Sachleistung. Der Antrag (in der Regel Kostenvoranschlag eines Sanitätshaus) und sich gegebenenfalls anschließende Widerspruchs- und Klageverfahren sind darauf ausgerichtet, dass die Krankenkasse verpflichtet wird, das beantragte Hilfsmittel über den ausgewählten Hilfsmittelversorger zur Verfügung zu stellen.
Dies hat beim Kassenwechsel zur Folge, dass gegenüber der bisherigen Krankenkasse kein Anspruch mehr besteht. Und dies gilt unabhängig vom Verfahrensstand. Wenn z.B. während eines seit einem Jahr anhängigen sozialgerichtlichen Verfahren der Kassenwechsel erfolgt, hat sich das Klageverfahren erledigt, da kein Anspruch mehr besteht. Der Kassenwechsel bedeutet, dass ein neuer Antrag (ärztliche Verordnung und Kostenvoranschlag) bei der neuen Krankenkasse gestellt werden muss. Ansprüche gegenüber der bisherigen Krankenkasse bestehen nicht mehr.
Etwas anderes gilt nur für den Fall der Kostenerstattung. Kostenerstattung bedeutet die Selbsterschaffung auf Privatrechnung, die dann der Krankenkasse eingereicht wird. Die Kostenerstattung ist nur in Ausnahmefällen möglich. Der typische Fall ist, dass das Hilfsmittel nach Ablehnung selbst angeschafft wird und die Anschaffung vor dem Kassenwechsel erfolgte. Gegen die Ablehnung selbst muss Widerspruch eingelegt werden, damit die Ablehnung nicht bestandskräftig wird.