„Im Artikel ,Schluss mit Zahlungsausfällen’ (GesundheitsProfi; Ausgabe 12/2016; Seite 21) wird die Rechtslage beim Thema gesetzliche Zuzahlung bei Hilfsmitteln nicht korrekt dargestellt. Richtig ist vielmehr: Der Vergütungsanspruch des Leistungserbringers verringert sich kraft Gesetz um die Zuzahlung. Verantwortlich für die Einziehung der Zuzahlung vom Versicherten ist der Leistungserbringer. § 43c SGB V, wonach die Verpflichtung zur Einziehung der Zuzahlung auf die Krankenkasse übergeht, wenn der Versicherte trotz schriftlicher Aufforderung nicht zahlt, findet gerade keine Anwendung (vgl. § 33 Abs. 8 Satz 2 SGB V). Gemäß dem Gesetzeswortlaut hat der Versicherte die Zuzahlung an die abgebende Stelle zu entrichten. Die abgebende Stelle in diesem Sinne ist der Vertragspartner der Krankenkasse, der zur Abrechnung des Hilfsmittels berechtigt ist.
Geleistete Zuzahlungen sind von dem Leistungserbringer gegenüber dem Versicherten zu quittieren; ein Vergütungsanspruch hierfür besteht nicht. Der Leistungserbringer hat in diesem Zusammenhang anzugeben, welches Hilfsmittel und in welcher Anzahl abgegeben wurde. Bei zum Verbrauch bestimmten Hilfsmitteln ist ferner der Versorgungszeitraum – ggf. unter Berücksichtigung der ärztlichen Verordnung – anzugeben."
Die Redaktion entschuldigt sich für etwaige Irritationen.