Versicherte mit schweren, komplexen oder mehrfachen Behinderungen und ihren entsprechend spezifischen Bedarfen können auf individuell angepasste oder speziell ausgestattete Hilfsmittel wie Sitzschalen oder Elektrorollstühle angewiesen sein. Das Feststellen des genauen Bedarfs, die ärztliche Verordnung und der Genehmigungsprozess gestalten sich gerade bei dieser Patientengruppe oft anspruchsvoll und zeitintensiv. Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat nun Vorgaben in der Hilfsmittel-Richtlinie geändert, um die Prüf- und Genehmigungsprozesse in komplexen Bedarfssituationen zu straffen und vereinfachen.
Dr. med. Bernhard van Treeck, unparteiisches Mitglied des G-BA und Vorsitzender des beschlussvorbereitenden Unterausschusses: „Nur wenn Hilfsmittel medizinisch erforderlich sind, dürfen die gesetzlichen Krankenkassen die Kosten dafür übernehmen. Diese Erforderlichkeit eines bestimmten Hilfsmittels – beispielsweise um eine Behinderung auszugleichen – überprüfen die Krankenkassen. Im Zweifelsfall bedienen Sie sich dabei der Kompetenz des fachlich unabhängigen Medizinischen Dienstes. Unsere Änderungen an der Hilfsmittel-Richtlinie zielen auf eine Vereinfachung des Prüf- und Genehmigungsprozesses ab. Von einer schnelleren und aufwandsärmeren Leistungsentscheidung profitieren alle Beteiligten: in erster Linie die Versicherten und ihre Angehörigen, aber auch die verordnenden Ärztinnen und Ärzte, die Krankenkassen und der Medizinische Dienst. Besonders relevant ist der Beschluss für Kinder und Jugendliche mit Behinderungen. Auf eine schnelle Leistungsentscheidung sind sie ganz besonders angewiesen, da sie sich noch in der Entwicklung befinden.
Wir begrüßen ganz ausdrücklich, dass in dieser Legislaturperiode mit dem GVSG noch eine neue gesetzliche Regelung beschlossen wurde: Sie wird die Hilfsmittelversorgung speziell von jenen Versicherten zusätzlich erleichtern, die in einem Sozialpädiatrischen Zentrum oder einem Medizinischen Behandlungszentrum für Erwachsene mit geistiger Behinderung oder schweren Mehrfachbehinderungen betreut werden. Wird von einem solchen Zentrum ein Hilfsmittel empfohlen, haben die Krankenkassen künftig davon auszugehen, dass es medizinisch erforderlich ist, so dass eine Einbindung des Medizinischen Dienstes in das Genehmigungsverfahren entfällt. In Kombination mit den vom G-BA beschlossenen Änderungen lässt diese gesetzliche Regelung einen deutlich schnelleren und bürokratieärmeren Versorgungsprozess mit Hilfsmitteln erwarten.“